2.5 Schliesslich würden sich die Beklagten auf das Gebot der schonenden Rechtsausübung berufen und geltend machen, es widerspreche vernünftigem Denken und Handeln, wenn eine derart alte und wertvolle, über Jahrzehnte hinweg gewachsene Hecke zerstört werde. Auch dieser Einwand sei unbegründet. Das Gebot der schonenden Rechtsausübung besage, dass keinen Rechtsschutz finde, wer von mehreren in etwa gleichwertigen Möglichkeiten, die ihm zur Ausübung des Rechts offenstünden, ohne sachlichen Grund gerade diejenige wähle, die für einen anderen besondere Nachteile mit sich bringe.