an sich nicht schützenswert sei. Ob die Hecke eine prächtige Gartenanlage umschliesse, in der sich ein in das Inventar der schützenswerten Denkmäler aufgenommenes Wohnhaus befinde, sei für die Beurteilung des klägerischen Anspruches nicht von Bedeutung, da der Kläger – neben der Verletzung der kantonalen Grenzabstands- und Höhenbeschränkungen – keine schützenswerten Interessen am Rückschnitt geltend machen müsse. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Hecke bei einem Rückschnitt auf die gesetzlich erlaubte Maximalhöhe von 1,8 m zerstört und das Habitat für Vögel und andere Kleintiere nicht mehr bestehen bleiben würde.