Dieser Argumentation der Beklagten könne – so die Vorinstanz – nicht gefolgt werden. Alle von ihnen genannten Argumente würden nicht zu einem krassen Missverhältnis der Interessen der Parteien führen, welches die Durchsetzung der klägerischen Ansprüche als rechtsmissbräuchlich erscheinen liesse. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass die Hecke Seite 9/17