2.3 Weiter würden die Beklagten vorbringen, der Hecke komme Besitzstandsgarantie zu, da sie bereits über 30 Jahre in diesem Zustand bestehe. Für diese Behauptung würden ebenfalls die Beklagten die Beweislast tragen. Die Beklagten hätten keine Beweise für ihre (vom Kläger bestrittenen Behauptungen) offeriert. Der Einwand, die Hecke falle unter die Besitzstandsgarantie, sei mithin unbegründet.