Die Vereinbarung des Vaters des Klägers mit den Beklagten sei für den Kläger nicht bindend, da sie nicht als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen worden sei. Der Kläger müsse sich auch die Handlungen bzw. allfällige Duldungen seines Vaters oder von Nachbarn in Bezug auf die Höhe der Hecke nicht anrechnen lassen. Ihm stehe ein eigenständiger Anspruch auf Geltendmachung der Einhaltung der kantonalen Grenzabstands- und Höhenbeschränkungen zu. Er müsse weder ein berechtigtes Interesse am Rückschnitt der Hecke nachweisen, noch dass er sich an dieser störe. Er könne sich allein auf die gesetzlichen Bestimmungen des EG ZGB berufen.