2.2 Die Beklagten würden einwenden, die Geltendmachung des Rückschnitts der Hecke sei rechtsmissbräuchlich, da diese bereits seit über 20 Jahren die Höhe von 1,8 m übersteige, ohne dass es jemals zu Beanstandungen in Bezug auf die Höhe gekommen sei. Für die Behauptung des Rechtsmissbrauchs würden die Beklagten die Beweislast tragen. Der Kläger habe das Grundstück Nr. F.________ im Dezember 2011 von seinem Vater übernommen und sei am 1. August 2016 in das Haus eingezogen. Die Vereinbarung des Vaters des Klägers mit den Beklagten sei für den Kläger nicht bindend, da sie nicht als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen worden sei.