Auf den von den Beklagten beantragten Augenschein an der Hecke durch das Gericht könne daher verzichtet werden. Die Beklagten seien demgemäss grundsätzlich verpflichtet, die Grenzabstands- und Höhenvorschriften gemäss § 102 EG ZGB einzuhalten und die Hecke auf das gesetzlich erlaubte Mass zurückzuschneiden bzw. zu entfernen.