2.1 Unbestritten sei, dass die Hecke, bestehend aus Lorbeer, Hasel und Buchs sowie weiteren Gewächsen, die kantonalen Grenzabstands- und Höhenvorschriften nicht einhalte. Dies ergebe sich im Übrigen auch aus den von beiden Parteien eingereichten Fotoaufnahmen. Die Parteien seien sich im Weiteren darüber einig, dass für vier hochstämmige Bäume (Catalpa bignonioides, Prunus specialis und zwei Carpinus betulus), welche sich in der Hecke befänden, die Bestandesgarantie gemäss § 111a EG ZGB gelte. Auf den von den Beklagten beantragten Augenschein an der Hecke durch das Gericht könne daher verzichtet werden.