2. Die Vorinstanz hiess die Klage im Wesentlichen gut und verpflichtete die Beklagten, die Hecke bzw. die Bepflanzungen entlang der Hecke derart zurückzuschneiden, dass die Pflanzungen mit einem Grenzabstand bis 0,9 m die zulässige Höhe von 1,8 m nicht übersteigen und die Höhe der Bepflanzungen mit einem Grenzabstand von über 0,9 m das Doppelte ihres Grenzabstandes nicht übersteigt. Zudem wurden die Beklagten verpflichtet, Seite 8/17 Pflanzungen, welche den gesetzlichen Grenzabstand von 0,5 m unterschreiten, zu entfernen. Zur Begründung führte die Vorinstanz zusammengefasst Folgendes aus (act. 57 E. 3 und 4):