Bei Pflanzungen, die den Abstandsvorschriften widersprechen, kann die Eigentümerschaft des betroffenen Nachbargrundstücks die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verlangen, wobei auf die Vegetationsperiode Rücksicht zu nehmen ist (§ 102b Abs. 1 EG ZGB). Hochstämmige Bäume, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung die Maximalhöhe gemäss § 102 Abs. 1 EG ZGB überschreiten, bleiben in ihrem Bestand geschützt, wenn sie fünf Jahre vor Inkrafttreten dieser Bestimmung gepflanzt worden sind (§ 111a Abs. 1 EG ZGB).