1.3 Gemäss § 102 EG ZGB dürfen Pflanzungen nie höher gehalten werden als das Doppelte ihres Grenzabstands. Ab einem Grenzabstand von 8,0 m besteht keine Höhenbeschränkung (Abs. 1). Für lebendige Einfriedungen gilt ein Grenzabstand von mindestens 0,5 m (Abs. 1a). Im Weiteren gilt für lebendige Einfriedungen bis zu einem Grenzabstand von 0,9 m eine maximale Höhe von 1,8 m, danach gilt die allgemeine Höhenbeschränkung gemäss Abs. 1 (Abs. 1aa). Der Grenzabstand bemisst sich ab Stockmitte (Abs. 3).