Gestützt darauf sind diese ermächtigt, die Abstände, welche die Eigentümer für Anpflanzungen einhalten müssen, festzulegen und Sanktionen für die Verletzung entsprechender Bestimmungen vorzusehen (BGE 126 III 452 E. 3a). Von diesem Vorbehalt hat der Kanton Zug im Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) Gebrauch gemacht, wobei der Kantonsrat die Bestimmungen zum Nachbarrecht mit Beschluss vom 31. März 2016 revidiert hat. Diese neuen Bestimmungen sind seit dem 11. Juni 2016 in Kraft.