1. Streitig ist, ob die Beklagten verpflichtet sind, die Bepflanzung, insbesondere die Hecke, entlang der Grundstücksgrenze zu den klägerischen Grundstücken aufgrund der kantonalen Grenzabstandsvorschriften und Höhenbeschränkungen zu entfernen bzw. zurückzuschneiden. Die einschlägigen Rechtsgrundlagen lauten wie folgt: Seite 7/17