5. Gegen diesen Entscheid liessen die Beklagten mit Eingabe vom 3. September 2021 beim Obergericht des Kantons Zug innert Frist Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren einreichen (act. 58). In der Berufungsantwort vom 26. Oktober 2021 schloss der Kläger auf kostenfällige Abweisung der Berufung (act. 62). In der Berufungsreplik vom 5. Januar 2022 und der Berufungsduplik vom 2. Februar 2022 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest (act. 65 und 67). Es wurde keine Berufungsverhandlung durchgeführt. Erwägungen