welche den gesetzlichen Grenzabstand von mindestens 0,5 m (gemessen ab Stockmitte) unterschreiten, zu entfernen. 2. Sollten die Beklagten ihren Verpflichtungen gemäss Ziffer 1.1 und Ziffer 1.2 des Dispositivs nicht nachkommen, ist der Kläger im Sinne einer Ersatzvornahme berechtigt, die nötigen Arbeiten auf Kosten der Beklagten vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen. 3. Im Übrigen werden die Anträge des Klägers abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 4. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: