_, beide Grundbuch G.________, insbesondere die Grünhecke, bestehend aus Lorbeer, Hasel und Buchs sowie weiteren Gewächsen (ohne hochstämmige Bäume) derart zu stutzen, dass a) die Bepflanzung mit einem Grenzabstand bis 0,9 m (gemessen ab Stockmitte) die zulässige Maximalhöhe von 1,8 m nicht übersteigt; b) die Höhe der Bepflanzung mit einem Grenzabstand von über 0,9 m (gemessen ab Stockmitte) das Doppelte ihres Grenzabstandes nicht übersteigt.