Beide Parteien beantragten in der Folge, auf die Einholung des Gutachtens zu verzichten (act. 32, 33 und 37). 4.4 In der Replik vom 9. November 2020 stellte der Kläger ergänzend den Antrag, die von den Beklagten beantragte Expertise durch den Natur- und Heimatschutz Zug sei abzulehnen (act. 41). Demgegenüber hielten die Beklagten in der Duplik vom 8. Januar 2021 an ihren Anträgen fest (act. 45). Zu den von den Beklagten in der Duplik vorgebrachten Noven nahm der Kläger mit Eingabe vom 19. Januar 2021 Stellung (act. 46). 4.5 An der Hauptverhandlung vom 9. Juni 2021 hielten die Parteien an ihren Rechtbegehren fest (act. 53 und 54).