4.3 Die Referentin ordnete mit Entscheiden vom 15. April und 26. Mai 2020 ein gerichtliches Gutachten über das Alter und die Höhe der auf dem Grundstück Nr. I.________ entlang der Grundstücksgrenze zu den Grundstücken Nr. F.________ und Nr. H.________ stehenden hochstämmigen Bäume für den Zeitraum Mitte Juni 2016 an und ernannte L.________ als gerichtlichen Sachverständigen (act. 16 und 21). Am 6. Juli 2020 forderte die Referentin die Beklagten auf, für das gerichtliche Gutachten einen Vorschuss in Höhe von CHF 16'000.00 zu bezahlen (act. 30). Beide Parteien beantragten in der Folge, auf die Einholung des Gutachtens zu verzichten (act.