8. Sollten die Beklagten ihren Verpflichtungen gemäss Ziffer 1 bis 6 dieses Rechtsbegehrens nicht rechtzeitig nachkommen, so sei ihnen Busse wegen Ungehorsams nach Art. 292 StGB anzudrohen. 9. Das Recht der Klageerweiterung bzw. des Nachklagerechts bleibt ausdrücklich vorbehalten. 10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Beklagten.