7. Sollten die Beklagten ihrem Obligo gemäss Ziffer 1 bis 6 nicht fristgerecht nachkommen, sei dem Kläger das Recht einzuräumen, im Sinne einer Ersatzvornahme die nötigen Arbeiten auf Kosten der Beklagten vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen. Die Beklagten seien zu verpflichten, für die Ersatzvornahme einen angemessenen Kostenvorschuss auf erstes Verlangen des Klägers zu bezahlen.