6. Des Weiteren seien die Beklagten in solidarischer Haftbarkeit innert einer vom Gericht anzusetzenden, angemessenen Frist zu verpflichten, auf ihrem Grundstück, Liegenschaft G.________ / I.________, sämtliche Bepflanzungen entlang der Grenze zum klägerischen Grundstück, Liegenschaft G.________ / H.________, insbesondere die Grünhecke bestehend aus Lorbeer, Hasel und Buchs sowie weiteren Gewächsen, welche den gesetzlichen Grenzabstand von mindestens 0,5 m (gemessen ab Stockmitte) unterschreiten, zu entfernen.