4. Die Beklagten seien in solidarischer Haftbarkeit innert einer vom Gericht anzusetzenden, angemessenen Frist, danach wiederholend zweimal im Jahr jeweils Ende Juni sowie Ende September eines jeden Jahres, zu verpflichten, die Grünhecke bzw. die Bepflanzung entlang der Grenze zum klägerischen Grundstück, Liegenschaft G.________ / H.________, insbesondere die Grünhecke, bestehend aus Lorbeer, Hasel und Buchs sowie weiteren Gewächsen, derart zu stutzen, dass die Bepflanzung mit einem Grenzabstand bis 0,9 m (gemessen ab Stockmitte) die zulässige Maximalhöhe von 1,8 m nicht übersteigt.