2. Die Beklagten seien zudem in solidarischer Haftbarkeit innert einer vom Gericht anzusetzenden, angemessenen Frist, danach wiederholend zweimal im Jahr jeweils Ende Juni sowie Ende September eines jeden Jahres, zu verpflichten, die Grünhecke bzw. die Bepflanzung entlang der Grenze zum klägerischen Grundstück, Liegenschaft G.________ / F.________, insbesondere die Grünhecke, bestehend aus Lorbeer, Hasel und Buchs sowie weiteren Gewächsen, derart zu stutzen, dass die Höhe der Bepflanzung mit einem Grenzabstand von über 0,9 m (gemessen ab Stockmitte) das