2. Die Beklagten seien zudem in solidarischer Haftbarkeit innert einer vom Gericht anzusetzenden, angemessenen Frist, danach wiederholend zweimal im Jahr jeweils Ende Juni sowie Ende September eines jeden Jahres, zu verpflichten, die Grünhecke bzw. die Bepflanzung entlang der Grenze zum klägerischen Grundstück, Liegenschaft G._____