, insbesondere die Grünhecke, bestehend aus Lorbeer, Hasel und Buchs sowie weiteren Gewächsen, mindestens bis auf die Grundstücksgrenzen zurückzuschneiden. Sollten die zweimaligen Rückschnitte nicht rechtzeitig erfolgen, so stehen dem Kläger und K.________ (hälftige Eigentümerin des Grundstücks Nr. H.________) nach vorheriger schriftlicher Abmahnung mit einer Fristansetzung von 7 Tagen das Recht zu, die Hecke grossflächig bis zu den Grundstücksgrenzen […] auf Kosten der Beklagten durch einen Fachmann […] zurückschneiden zu lassen" (act. 1/23 S. 2 f.).