3. Am 22. Mai 2019 reichte der Kläger beim Friedensrichteramt G.________ gegen die Beklagten ein Schlichtungsgesuch ein. In Bezug auf den seitlichen Rückschnitt der Hecke schlossen die Parteien am 22. August 2019 folgenden Teilvergleich ab: "Die Beklagten verpflichten sich, zweimal im Jahr jeweils Ende Juni sowie Ende September die Grünhecke bzw. die Bepflanzung (ohne hochstämmige Bäume) entlang der Grenze zu den klägerischen Grundstücken Nr. F.________ und Nr. H.________, insbesondere die Grünhecke, bestehend aus Lorbeer, Hasel und Buchs sowie weiteren Gewächsen, mindestens bis auf die Grundstücksgrenzen zurückzuschneiden.