Der Streit führte zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, zunächst vor dem Kantonsgericht Zug (Verfahren A1 2000 84) und später vor dem Obergericht Zug (Verfahren OG 2006 23). Am 7. September 2007 schlossen J.________ und der Beklagte 1 vor dem Obergericht Zug einen Vergleich, in welchem sich der Beklagte 1 verpflichtete, seine im Grenzbereich zur klägerischen Liegenschaft wachsenden Pflanzen zweimal pro Jahr jeweils Ende Juni und Ende September in der Weise zurückzuschneiden, dass sie das klägerische Grundstück nicht durch überwachsende Äste tangieren (act. 1/7). Am 28. Dezember 2011 trat J.________ das Grundstück Nr. F.__