1. In Gutheissung der Berufung sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 7. Juli 2021 aufzuheben und die Klage abzuweisen. 2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Klägers. Kläger und Berufungsbeklagter 1. Die Berufung sei abzuweisen, und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 7. Juli 2021 sei vollumfänglich zu bestätigen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Beklagten. Sachverhalt