{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-12-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-27_2022-12-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_27_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3a85e206eefe9d8ee20d692248d86965001c6e37c658aa2135f773649112d0e84e76544625a4dfb359ec6ce777196386?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3a85e206eefe9d8ee20d692248d86965001c6e37c658aa2135f773649112d0e84e76544625a4dfb359ec6ce777196386&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_27", "Checksum": "a9e605d57ab498d613f77210e2a4a20e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 21.12.2022 Z1 2021 27"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 21.12.2022 Z1 2021 27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 21.12.2022 Z1 2021 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Daraus folgt, dass auf eine\nBerufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich\naus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was\nder Berufungskläger in der Sache verlangt oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren –\nwelcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung\nauszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.1 f.). Das Bezifferungserfordernis für Rechtsbegehren gilt\nauch, wenn\ndie erstinstanzliche Kostenliquidation (Gerichtskosten und Parteientschädigung) angefochten\nist (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern ZK 2020 288 vom 14. Januar 2021\nE. 27.3 ff., in: CAN 2/2021 Nr. 35; kritisch: ius.focus10/2022 S. 21).\n\n5.2 Die Beklagten verlangen sinngemäss eine Reduktion der Parteientschädigung bzw. die\nFestsetzung einer – ihrer Ansicht nach – angemessenen tieferen Parteientschädigung, weil\nsie im Entscheid vom 18. Februar 2020 obsiegt hätten. Diesen Antrag haben sie nicht\nbeziffert. Auch aus der Begründung geht nicht hervor, in welchem Umfang die strittige\nParteientschädigung reduziert werden soll. Insbesondere wird nicht dargelegt, welche\nParteikosten den Beklagten bis zum Entscheid vom 18. Februar 2020 entstanden sind. Damit\nlässt sich die Höhe der von den Beklagten anbegehrten Reduktion der Parteientschädigung\nnicht ermitteln. Folglich fehlt es an einem rechtsgenügenden Antrag, weshalb auf das\nunbezifferte Rechtsmittelbegehren nicht einzutreten ist. Abgesehen davon ist die Rüge der\nBeklagten ohnehin unbegründet. Der Entscheid über die Höhe des Streitwerts – und damit\nüber die sachliche und funktionelle Zuständigkeit sowie die Art des Verfahrens – erging in\neinem blossen Zwischenverfahren, dessen Ergebnis für die Frage des Unterliegens bzw. des\nAusgangs des Verfahrens (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO) ausser Betracht zu bleiben hat (BGE\n148 III 182 E. 3.2).\n\n6. Die Berufung erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf\neinzutreten ist. Zugleich ist der erstinstanzliche Entscheid vollumfänglich zu bestätigen. Bei\ndiesem Verfahrensausgang haben die Beklagten auch die Kosten für das\nBerufungsverfahren zu tragen und dem Kläger eine angemessene Parteientschädigung zu\nbezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).\n\n6.1 Beim massgebenden Streitwert von CHF 90'000.00 (vgl. act. 12) beträgt die Entscheidgebühr\nCHF 6'000.00 (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 KoV OG).\nSeite 16/17\n\n6.2 Für die Festsetzung der Parteientschädigung ist ebenfalls von einem Streitwert von\nCHF 90'000.00 auszugehen, womit sich ein Grundhonorar von CHF 10'300.00 ergibt (vgl. § 3\nAbs. 1 AnwT). Hinzu kommt ein Zuschlag für den doppelten Schriftenwechsel von 25 % (vgl.\n§ 5 Abs. 1 Ziff. 2 AnwT), sodass ein Betrag von CHF 12'875.00 resultiert. Dieses\nGrundhonorar ist im vorliegenden Fall auf zwei Drittel (= CHF 8'583.35) zu reduzieren\n(vgl. § 8 Abs. 1 AnwT). Zu diesem Betrag sind noch eine Auslagenpauschale von 3 % (=\nCHF 257.50; § 25 Abs. 2 AnwT) und die beantragte Mehrwertsteuer (7,7 % = CHF 680.75; §\n25a AnwT) hinzuzurechnen, so dass eine Parteientschädigung von (gerundet) CHF 9'520.00\nresultiert.\nSeite 17/17\n\nUrteilsspruch\n\n1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid des\nKantonsgerichts Zug, 1. Abteilung, vom 7. Juli 2021 wird bestätigt.\n\n2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 6'000.00 wird den Beklagten\nauferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.\n\n3. Die Beklagten haben den Kläger unter solidarischer Haftung für das Berufungsverfahren mit\nCHF 9'520.00 (inkl. MWST) zu entschädigen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in\nZivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die\nBeschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist\ninnert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten\nAnträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim\nSchweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach\nArt. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.\n\n5. Mitteilung an:\n- Parteien\n- Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung (A1 2020 28)\n- Gerichtskasse (im Dispositiv)\n\nObergericht des Kantons Zug\nI. Zivilabteilung\n\nlic.iur. P. Huber lic.iur. D. Huber Stüdli\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiberin\n\nversandt am:\n"}