{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-12-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-27_2022-12-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_27_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3a85e206eefe9d8ee20d692248d86965001c6e37c658aa2135f773649112d0e84e76544625a4dfb359ec6ce777196386?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3a85e206eefe9d8ee20d692248d86965001c6e37c658aa2135f773649112d0e84e76544625a4dfb359ec6ce777196386&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_27", "Checksum": "a9e605d57ab498d613f77210e2a4a20e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 21.12.2022 Z1 2021 27"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 21.12.2022 Z1 2021 27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 21.12.2022 Z1 2021 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachbarrecht | Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:27", "Checksum": "fcf0c141c4e1b8d4565878be96794cef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Zivilabteilung 21.12.2022 Z1 2021 27\nRegeste:\nNachbarrecht | Sachenrecht\n\n Auch dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Vereinbarung zwischen dem Vater\ndes Klägers und den Beklagten ist für den Kläger unbestrittenermassen nicht bindend. Ein\nlanges Tolerieren für sich allein begründet noch keinen Rechtsmissbrauch. Vielmehr müssen\nbesondere Umstände hinzutreten, welche das Zuwarten als Verstoss gegen Treu und Glauben\nerscheinen lassen. Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich (vgl. vorne E. 4.3). Der\nKläger muss – wie bereits mehrfach erwähnt – kein besonderes Interesse an der Einhaltung\nder Abstands- und Höhenvorschriften nachweisen (vgl. vorne E. 4.1 und 4.4). Dass die Hecke\nSeite 14/17\n\nseit Jahrzehnten besteht, ändert nichts daran, dass sich der Kläger auf die gesetzlichen Bestimmungen des EG ZGB berufen kann. Die hohen Anforderungen an einen Rechtsmissbrauch\nwerden vorliegend nicht erfüllt.\n\n4.6 Die Beklagten berufen sich ferner auf ein krasses Missverhältnis der Interessen der Parteien.\nSie hätten geltend gemacht, dass – im Gegensatz zur klägerischen Interessenlosigkeit – ein\ngrosses Interesse daran bestehe, die prächtige Hecke zu erhalten. Es handle sich dabei nicht\nbloss um persönliche, subjektive Interessen der Beklagten, sondern auch um Interessen der\nAllgemeinheit. Konkret gehe es um eine Rahmenbepflanzung einer prächtigen Gartenanlage\nmit teilweise uraltem, altem und beständigem Gehölz und Blumen, um den Lebensraum von\nvielen Kleintieren und um eine optisch einmalige Hecke. Die Beklagten hätten diesbezüglich\neinen Augenschein sowie ein Gutachten durch den Natur- und Heimatschutz beantragt. Wieso\nder Rückschnitt der Hecke all diesen Interessen nicht entgegenstehen solle, habe die Vorinstanz nicht erklärt und trotzdem die Abnahme dieser Beweis verweigert. Indem sie die\nbestrittenen Interessen des Klägers nicht geprüft und auch die von den Beklagten geltend\ngemachten Interessen nicht berücksichtigt bzw. den Bestand solcher Interessen erst gar nicht\nerhoben habe, könne sie auch nicht beurteilen, ob ein Missverhältnis der Interessen bestehe.\nDie von den Beklagten aufgezählten Interessen würden indessen derart ins Gewicht fallen,\ndass vorliegend ein Missverhältnis zu bejahen sei (vgl. act. 58 Rz 8 f.).\n\nAuch in diesem Zusammenhang kann nur noch einmal wiederholt werden, dass der Kläger kein\nbesonderes Interesse an der Einhaltung der Abstands- und Höhenvorschriften des EG ZGB\nnachweisen und sich auch keine Interessenabwägung gefallen lassen muss. Folglich war\ndarüber auch nicht Beweis abzunehmen. Die Geltendmachung der kantonalen Abstands- und\nHöhenvorschriften ist vorliegend auch nicht rechtsmissbräuchlich. Zum einen liegen keine\nbesonderen Umstände vor, welche das Zuwarten als Verstoss gegen Treu und Glauben\nerscheinen liessen. Zum andern kann nicht gesagt werden, die Geltendmachung der\nkantonalen Abstandsvorschriften diene den vom Kläger vorgebrachten Interessen nicht oder\nerfolge in rein schädigender Absicht. Der Kläger bringt durchaus berechtigte Gründe wie\nfehlende Besonnung, Vermoosung, Laubfall und Schatten etc. vor. Daran ändert auch die Lage\nder Hecke im Norden des klägerischen Grundstücks nichts. Die heute wohl teilweise 8 m hohe\nHecke (vgl. act. 58 Rz 5) besteht aus Lorbeer, Hasel und Buchs sowie weiteren Gewächsen.\nNamentlich der jährliche Laubfall im Herbst kann durchaus zu Beeinträchtigungen führen, auch\nwenn die Hecke im Norden des klägerischen Grundstücks steht. Von \"interessenloser\"\nRechtsausübung kann dementsprechend keine Rede sein (vgl. vorne E. 4.1-4.5). Anzumerken\nbleibt, dass sich die Hecke im Siedlungsgebiet befindet und an sich nicht schützenswert ist. Die\nBeklagten bringen diesbezüglich zwar diverse Argumente vor, die allgemein betrachtet als\nberechtigt erscheinen mögen. Eine gesetzliche Norm (insbesondere auch des öffentlichen\nRechts), die den Schutz der streitigen Hecke gebieten würde, gibt es aber offenkundig nicht.\n\n4.7 Zusammenfassend zeigen die Beklagten nicht auf, dass die klägerische Geltendmachung der\nkantonalen Abstands- und Höhenvorschriften rechtsmissbräuchlich ist. Die Berufung erweist\nsich auch insoweit als unbegründet.\n\n5. Die Beklagten monieren schliesslich, mit Entscheid vom 18. Februar 2020 habe die\nEinzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf entsprechenden Antrag der Beklagten den\nStreitwert auf CHF 90'000.00 festgesetzt und den Prozess zuständigkeitshalber an die 1.\nSeite 15/17\n\nAbteilung des Kantonsgerichts Zug überwiesen. In Dispositiv-Ziffer 4 sei festgestellt worden,\ndass über die Parteientschädigung in diesem Zuständigkeitsverfahren im Prozess vor dem\nKantonsgericht Zug befunden werde. Im angefochtenen Entscheid habe die Vorinstanz nicht\nberücksichtigt, dass das Gericht im Zwischenentscheid vom 18. Februar 2020 zugunsten der\nBeklagten entschieden habe. Dies sei bei der Beurteilung der Parteientschädigung zu\nberücksichtigen (vgl. act. 58 Rz 10).\n\n"}