{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-12-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-27_2022-12-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_27_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3a85e206eefe9d8ee20d692248d86965001c6e37c658aa2135f773649112d0e84e76544625a4dfb359ec6ce777196386?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3a85e206eefe9d8ee20d692248d86965001c6e37c658aa2135f773649112d0e84e76544625a4dfb359ec6ce777196386&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_27", "Checksum": "a9e605d57ab498d613f77210e2a4a20e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 21.12.2022 Z1 2021 27"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 21.12.2022 Z1 2021 27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 21.12.2022 Z1 2021 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Damit\nRechtsmissbrauch bejaht werden kann, müssten vielmehr besondere Umstände hinzutreten,\nwelche das Zuwarten als Verstoss gegen Treu und Glauben erscheinen liessen (vgl. vorne E.\n4.1). Solche besonderen Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Der Kläger hat das\nGrundstück Nr. F.________ im Dezember 2011 von seinem Vater übernommen (act. 1/8).\nNach dessen Tod wurde im Rahmen der Erbteilung mit öffentlicher Urkunde vom 2. Juni 2016\nauch das Grundstück Nr. H.________ in das hälftige Miteigentum des Klägers übertragen (vgl.\nact. 1/9). Schliesslich zog der Kläger am 1. August 2016 in das Einfamilienhaus auf dem\nGrundstück Nr. F.________ ein (vgl. act. 1.1 Rz 10). Mit Einschreiben vom 29. April 2018,\n21. Mai 2018, 7. Oktober 2018 und 1. Dezember 2018 hielt der Kläger die Beklagten dann zur\nEinhaltung der Grenzabstände und Höhen für die Grenzhecke entlang der gemeinsamen\nGrundstücksgrenze an (act. 1/15, 1/17-1/19). Unter diesen Umständen kann dem Kläger nicht\nvorgeworfen werden, er sei übermässig lange untätig geblieben, hat er doch eineinhalb Jahre\nnach dem Einzug in die Liegenschaft die Einhaltung der Grenzabstände und Höhen verlangt.\nOb sich der Vater des Klägers und die Nachbarn an der Höhe der Hecke nicht gestört haben,\nwie die Beklagten behaupten, ist vorliegend nicht relevant. Entscheidend ist einzig, ob der\nKläger seine Interessen rechtsmissbräuchlich durchsetzen will. Dies ist – wie sogleich\ndarzulegen ist – nicht der Fall.\nSeite 13/17\n\n4.4 Die Beklagten argumentieren, es sei korrekt, dass der Kläger bei der Geltendmachung des\nRückschnittanspruchs keine Interessen beweisen müsse. Wenn aber wie vorliegend von den\nBeklagten substanziiert geltend gemacht werde, dass es sich um eine interessenlose\nRechtsausübung handle, müsse das Gericht die Interessenlage sehr wohl prüfen und\nbeurteilen. Der Kläger mache geltend, dass die Hecke zu fehlender Besonnung,\nVermoosung, Laubfall und Schatten etc. führe. Sie (die Beklagten) würden diese Interessen\nallesamt bestreiten, weil die Hecke im Norden des Grundstücks stehe, weshalb das\nGrundstück nicht beschattet werde, zudem kein Lichtentzug erfolge, weil die Hecke zu weit\nvom Haus entfernt sei, und schliesslich der Laubfall ab den unbestrittenen Bäumen und nicht\nab der Hecke erfolge. Auch der behauptete Moosbefall sei bestritten worden. Die Vorinstanz\nhätte die Interessenlage prüfen und den beantragten Augenschein durchführen müssen (vgl.\nact. 58 Rz 6).\n\nDer Kläger hat – wie bereits dargelegt – kein besonderes Interesse an der Einhaltung der\nAbstands- und Höhenvorschriften des EG ZGB nachzuweisen. Ebenso wenig muss er sich eine\nInteressenabwägung gefallen lassen (vgl. vorne E. 4.1). Wenn der kantonale Gesetzgeber die\ngegenläufigen Interessen in jedem Einzelfall hätte miteinbeziehen wollen, hätte er unbestimmte\nGesetzesbegriffe verwendet und auf das \"Ermessen\" verwiesen oder die Bestimmung als\n\"Kann-Vorschrift\" ausgestaltet (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen BO.2015.34\nvom 6. Juli 2018 E. 2b.aa). Dies ist im Kanton Zug nicht der Fall, wird doch in § 102 Abs. 1a\nund Abs. 1aa EG ZGB bei lebendigen Einfriedungen (Hecken) der Grenzabstand auf\nmindestens 0,5 m und die Höhe auf maximal 1,8 m festgelegt. Hat der Kläger demnach kein\nbesonderes Interesse an der Einhaltung der kantonalen Abstands- und Höhebestimmungen\nnachzuweisen, muss darüber auch nicht Beweis abgenommen werden. Dem Kläger kann auch\nnicht vorgeworfen werden, die Geltendmachung der Abstands- und Höhenvorschriften erfolge\nin schädigender Ansicht oder diene den von ihm vorgebrachten Interessen nicht und sei damit\nrechtsmissbräuchlich (vgl. vorne E. 4.1). Die fehlende Besonnung und die Vermoosung sowie\nder Laubfall und der Schatten etc., auf die sich der Kläger beruft, sind sodann durchaus\nberechtigte Gründe, um auf der Einhaltung von kantonalen Abstands- und Höhenvorschriften\nzu beharren. Auch daher ist nicht zu beanstanden, dass das Kantonsgericht auf die Abnahme\nvon Beweisen verzichtet hat.\n\n4.5 Weiter rügen die Beklagten, die Vorinstanz erachte die zeitlich verzögerte Rechtsausübung\nals unproblematisch. Die verzögerte Rechtsausübung stehe jedoch nicht alleine im Raum\nund sei nicht für sich alleine zu beurteilen. Es gelte das Verhalten des Klägers insgesamt im\nZusammenhang mit der von seinem Vater geschlossenen Vereinbarung, der fehlenden\nStörung und dem Umstand, dass die Hecke seit Jahrzehnten bestehe, zu würdigen. Wenn –\nwie hier – solche Umstände hinzuträten, ergebe sich schliesslich ein Gesamtbild, das auf\neinen Rechtsmissbrauch schliessen lasse (vgl. act. 58 Rz 7).\n\n"}