{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-12-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-27_2022-12-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_27_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3a85e206eefe9d8ee20d692248d86965001c6e37c658aa2135f773649112d0e84e76544625a4dfb359ec6ce777196386?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3a85e206eefe9d8ee20d692248d86965001c6e37c658aa2135f773649112d0e84e76544625a4dfb359ec6ce777196386&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_27", "Checksum": "a9e605d57ab498d613f77210e2a4a20e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 21.12.2022 Z1 2021 27"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 21.12.2022 Z1 2021 27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 21.12.2022 Z1 2021 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Halten Pflanzungen kantonalrechtliche Abstände nicht ein, kann ihre Beseitigung\nvorbehaltlos, d.h. ohne Nachweis übermässiger Einwirkungen, verlangt werden (vgl. BGE 126\nIII 452 E. 3c.bb). Die Geltendmachung der kantonalen Abstandsvorschriften ist daher nur ganz\nausnahmsweise rechtsmissbräuchlich, wenn sie den vom Nachbar vorgebrachten Interessen\nnicht oder in rein schädigender Absicht dient (Roos, a.a.O., S. 57). Bei der verzögerten Rechtsausübung, die eine Unterfallgruppe des widersprüchlichen Verhaltens darstellt, gilt der\nGrundsatz, dass das blosse Zuwarten mit der Geltendmachung eines Anspruchs nach\nkonstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Rechtsmissbrauch begründet, da kein\nGebot zügiger Rechtsausübung besteht (BGE 125 I 14 E. 3g). Auch für den Fall, dass das\nkantonale Recht (wie im Kanton Zug) keine Verjährung des Beseitigungsanspruchs vorsieht,\nbegründet ein langes Tolerieren für sich allein noch keinen Rechtsmissbrauch, da es nicht\nangeht, eine fehlende Verjährungsfrist über das Rechtsmissbrauchsverbot einzuführen. Ein\nlanges Zuwarten mit der Geltendmachung eines Beseitigungsanspruchs kann nur (aber\nimmerhin) ein Indiz dafür sein, dass es dem Nachbarn an einem schützenswerten Interesse\nfehlt (Roos, a.a.O., S. 62 f.). Damit Rechtsmissbrauch bejaht werden kann, müssen besondere\nUmstände hinzutreten, welche das Zuwarten als Verstoss gegen Treu und Glauben erscheinen\nlassen (vgl. BGE 127 III 357 E. 4c.bb; vgl. zum Ganzen: Entscheid des Kantonsgerichts St.\nGallen BO.2015.34 vom 6. Juli 2018 E. 2a.aa f.).\nSeite 12/17\n\n4.2 Die Beklagten bringen vor, der Rechtsmissbrauch ergebe sich aus dem Zusammenwirken\nverschiedener Umstände. Diese Umstände dürften – entgegen dem erstinstanzlichen Urteil –\nnicht separat beurteilt werden (vgl. act. 58 Rz 4).\n\nDie Vorinstanz hat in E. 4.1-4.5 des angefochtenen Entscheids die Einwände der Beklagten\neinlässlich geprüft und verworfen. Weiter hat sie in E. 4.6 des angefochtenen Entscheids\neine Gesamtbetrachtung vorgenommen und festgehalten, dass das Begehren des Klägers\nauf Rückschnitt der Hecke nicht rechtsmissbräuchlich ist. Die Beklagten zeigen nicht auf,\ninwiefern die Vorinstanz kantonales Recht verletzt haben soll, indem sie die Einwände der\nBeklagten zunächst einzeln und später in einer Gesamtbetrachtung geprüft hat.\n\n4.3 Im Weiteren machen die Beklagten geltend, der Vater des Klägers habe vor mehr als 20\nJahren vor dem Obergericht Zug eine Vereinbarung mit den Beklagten abgeschlossen,\nwonach\ndie Beklagten verpflichtet seien, den seitlichen Rückschnitt zweimal jährlich auszuführen\n(Verfahren A1 2000 84). Die Höhe der Hecke sei dabei nicht thematisiert worden. Formell\nmöge es zwar zutreffen, dass der Kläger nicht an die Vereinbarung gebunden sei. Tatsache\nsei aber, dass sich der Rechtsvorgänger des Klägers an der Höhe der Hecke nicht gestört\nhabe. Daraus sei abzuleiten, dass objektivermassen die Hecke in Bezug auf ihre Höhe keine\nnachbarlichen Interessen verletze. Die Vereinbarung sei in der Gesamtbeurteilung des\nRechtsmissbrauches bzw. der Frage, ob eine interessenlose Rechtsausübung vorliege, von\nwesentlicher Bedeutung (vgl. act. 58 Rz 5).\n\n"}