{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-12-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-27_2022-12-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_27_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3a85e206eefe9d8ee20d692248d86965001c6e37c658aa2135f773649112d0e84e76544625a4dfb359ec6ce777196386?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3a85e206eefe9d8ee20d692248d86965001c6e37c658aa2135f773649112d0e84e76544625a4dfb359ec6ce777196386&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_27", "Checksum": "a9e605d57ab498d613f77210e2a4a20e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 21.12.2022 Z1 2021 27"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 21.12.2022 Z1 2021 27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 21.12.2022 Z1 2021 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Vielmehr beantragten sie einen\nAugenschein, um zu klären, dass keine Beeinträchtigungen entstünden, es sich um eine\nschöne, alte und entsprechend wertvolle Hecke handle, welche eine im kantonalen Inventar\naufgenommene prächtige Gartenanlage umrahme und ein überaus wertvolles Habitat für Vögel\nund andere heimische Kleintiere sei (vgl. act. 7 Rz 9 und 26.4). Der Kläger hielt in der Replik\nvom 9. November 2020 an seinem Rechtsbegehren auf Entfernung sämtlicher Bepflanzungen\nentlang der Grenze zu den klägerischen Grundstücken fest (act. 41 S. 3 f.). In der Duplik vom\n8. Januar 2021 beantragten die Beklagten wiederum einen Augenschein, um festzustellen,\ndass die Hecke zu keinen Beeinträchtigungen und/oder Schädigungen führe (act. 45 Rz 6 und\n17 f.). An der Hauptverhandlung vom 9. Juni 2021 hielt der Kläger an seinen Anträgen\nunverändert fest (act. 53). Die Beklagten erklärten, sie hätten in der Klageantwort vom\n20. Januar 2020 einen Augenschein beantragt und würden an diesem Beweisantrag festhalten.\nWeiter plädierten sie dafür, dass eine Anpflanzung, die den Abstand verletze, aber nicht störe,\nbeibehalten werden solle (vgl. act. 54 Rz 2 und 6).\n\nAus dem eben geschilderten Ablauf ergibt sich, dass die Beklagten im vorinstanzlichen\nVerfahren nie bestritten haben, dass die Pflanzungen, aus denen die Grünhecke besteht, –\nzumindest stellenweise – den im EG ZGB vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten.\nFolglich konnte die Vorinstanz ohne Weiteres, namentlich ohne Erhebung des exakten\nGrenzverlaufs, davon ausgehen, dass die Grünhecke den Grenzabstand (stellenweise) verletzt.\nDie Abnahme von Beweisen – namentlich ein Augenschein oder die Erstellung eines\nGutachtens hinsichtlich\nder Ausdehnung und Qualifikation der Pflanzen als Einfriedung – war daher nicht erforderlich\n(vgl. Urteil des Kantonsgerichts Schwyz ZK1 2021 4 vom 23. Juni 2021 E. 3a). Abgesehen\ndavon stellten die Beklagten keinen Beweisantrag, insbesondere keinen Antrag auf einen\nAugenschein, um festzustellen, ob und gegebenenfalls welche Pflanzungen den Grenzabstand\nverletzen. Auch aus diesem Grund war die Vorinstanz nicht verpflichtet, zur Frage, welche\nBepflanzungen entlang der Grenze zu den klägerischen Grundstücken den gesetzlichen\nMindestabstand von mindestens 0,5 m unterschreiten, Beweis abzunehmen und einen\nAugenschein durchzuführen. Im Übrigen hätten die Beklagten – wenn sie im erstinstanzlichen\nVerfahren einen Antrag auf Durchführung eines Augenscheins gestellt hätten – diesen\nBeweisantrag im Berufungsverfahren wiederholen und näher darlegen müssen, zu welchem\nabweichenden Ergebnis die Abnahme des verweigerten Beweises geführt hätte (vgl. BGE 144\nIII 394 E. 4.2; Sutter-Somm/Seiler, in: Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur\nSchweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 311 ZPO N 7 m.w. H.). Dies haben die\nBeklagten nicht getan, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.\n\n3.2 Unbegründet ist auch der Vorwurf, Dispositiv-Ziff. 1.2 des angefochtenen Entscheids (worin\ndie Beklagten verpflichtet wurden, sämtliche Pflanzen entlang der Grenze zu den\nklägerischen Grundstücken Nr. F.________ und Nr. H.________, insbesondere die\nGrünhecke, inkl. Strunke, bestehend aus Lorbeer, Hasel und Buchs sowie weiteren\nGewächsen [ohne hochstämmige Bäume], welchen den gesetzlichen Grenzabstand von\nSeite 11/17\n\nmindestens 0,5 m [gemessen ab Stockmitte] unterschreiten, zu entfernen) sei \"zu\nunbestimmt\". Die Parteien sind sich darin einig, dass es sich bei den Pflanzen entlang der\nGrundstückgrenze um eine Hecke (bzw. eine lebendige Einfriedung im Sinne von § 102 Abs.\n1a EG ZGB) handelt, für die ein Grenzabstand von mindestens 0,5 m erforderlich ist (vgl.\nvorne E. 1.3). Somit ist jede Pflanzung, die den Grenzabstand von 0,5 m (gemessen von der\nStockmitte) verletzt, zu entfernen. Die richterliche Anordnung ist insoweit nicht nur klar und\nunmissverständlich, sondern auch ohne Weiteres vollstreckbar (vgl. dazu Kofmel\nEhrenzeller, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. A. 2021, Art. 336\nZPO N 2a m.H.).\n\n4. In materieller Hinsicht beharren die Beklagten darauf, dass die Geltendmachung der\nkantonalen Abstands- und Höhenvorschriften rechtsmissbräuchlich sei.\n\n4.1 Die Frage des Rechtsmissbrauchs beurteilt sich im Bereich des kantonalen Privatrechts nicht\nnach Art. 2 ZGB, sondern nach ungeschriebenem kantonalem Recht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_968/2019 vom 20. Mai 2020 E. 4.3.2 m.H.). Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist\neinzelfallweise in Würdigung der gesamten Umstände des konkreten Falls zu bestimmen,\nwobei Rechtsmissbrauch restriktiv anzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_83/2022 vom\n22. August 2022 E. 5.1 m.H.).\n\n"}