{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-12-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-27_2022-12-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_27_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3a85e206eefe9d8ee20d692248d86965001c6e37c658aa2135f773649112d0e84e76544625a4dfb359ec6ce777196386?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3a85e206eefe9d8ee20d692248d86965001c6e37c658aa2135f773649112d0e84e76544625a4dfb359ec6ce777196386&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_27", "Checksum": "a9e605d57ab498d613f77210e2a4a20e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 21.12.2022 Z1 2021 27"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 21.12.2022 Z1 2021 27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 21.12.2022 Z1 2021 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Bei der\nBeurteilung des Missverhältnisses der Interessenlage gehe es nicht nur um die Interessen der\nParteien, sondern auch um das Interesse der Allgemeinheit an einer \"grünen Lunge\" und\nBiodiversität.\n\nDieser Argumentation der Beklagten könne – so die Vorinstanz – nicht gefolgt werden. Alle\nvon ihnen genannten Argumente würden nicht zu einem krassen Missverhältnis der\nInteressen der Parteien führen, welches die Durchsetzung der klägerischen Ansprüche als\nrechtsmissbräuchlich erscheinen liesse. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass die Hecke\nSeite 9/17\n\nan sich nicht schützenswert sei. Ob die Hecke eine prächtige Gartenanlage umschliesse, in\nder sich ein in das Inventar der schützenswerten Denkmäler aufgenommenes Wohnhaus\nbefinde, sei für die Beurteilung des klägerischen Anspruches nicht von Bedeutung, da der\nKläger – neben der Verletzung der kantonalen Grenzabstands- und Höhenbeschränkungen –\nkeine schützenswerten Interessen am Rückschnitt geltend machen müsse. Es sei nicht\nersichtlich, inwiefern die Hecke bei einem Rückschnitt auf die gesetzlich erlaubte\nMaximalhöhe von 1,8 m zerstört und das Habitat für Vögel und andere Kleintiere nicht mehr\nbestehen bleiben würde. Auf die von den Beklagten diesbezügliche Expertise durch den\nNatur- und Heimatschutz Zug könne demnach verzichtet werden, auch weil keine öffentlichrechtliche Pflicht bestehe, ein solches Habitat zu dulden. Auch raumplanerische und\nökologische Überlegungen seien nicht höher zu gewichten als der gesetzliche Anspruch des\nKlägers auf den Rückschnitt der Hecke.\n\n2.5 Schliesslich würden sich die Beklagten auf das Gebot der schonenden Rechtsausübung\nberufen und geltend machen, es widerspreche vernünftigem Denken und Handeln, wenn\neine derart alte und wertvolle, über Jahrzehnte hinweg gewachsene Hecke zerstört werde.\nAuch dieser Einwand sei unbegründet. Das Gebot der schonenden Rechtsausübung besage,\ndass keinen Rechtsschutz finde, wer von mehreren in etwa gleichwertigen Möglichkeiten, die\nihm zur Ausübung des Rechts offenstünden, ohne sachlichen Grund gerade diejenige wähle,\ndie für einen anderen besondere Nachteile mit sich bringe. Im vorliegenden Fall gebe es aber\nnicht mehrere gleichwertige Möglichkeiten, aus denen der Kläger wählen könne, um den\ngesetzeskonformen Zustand der Hecke wiederherzustellen.\n\n2.6 Im Übrigen sei auf die Vorbringen der Parteien zu den durch die Hecke verursachten\nBeeinträchtigungen der klägerischen Grundstücke (insbesondere fehlende Besonnung,\nVermoosung, Laubfall etc.) nicht weiter einzugehen, da für die Geltendmachung der\nkantonalen Grenzabstands- und Höhenbeschränkungen kein Nachweis von übermässigen\nImmissionen im Sinne von Art. 687 Abs. 2 [recte: Art. 684] ZGB erforderlich sei.\n\n3. In prozessualer Hinsicht rügen die Beklagten, die Vorinstanz habe in E. 3.3 festgehalten, sie\n(die Beklagten) würden nicht bestreiten, \"dass die Hecke […] die kantonalen Grenzabstandsund Höhenvorschriften nicht [einhalte]\". Korrekt sei, dass sie nie bestritten hätten, dass die\nHecke höher als 1,8 m sei. Falsch sei hingegen, dass sie jemals eingeräumt hätten, die\ngesetzlichen Grenzabstände seien nicht eingehalten. Um diese Frage zu klären, hätte\nzwingend ein Augenschein vorgenommen werden müssen. Das habe die Vorinstanz\nunterlassen. Dies sei insbesondere deshalb von Bedeutung, weil die Beklagten gemäss\nDispositiv-Ziff. 1.2 des angefochtenen Entscheids verpflichtet worden seien, sämtliche Pflanzen\nentlang der Grenze zu den klägerischen Grundstücken, welche den gesetzlichen Grenzabstand\nvon mindestens 0,5 m unterschreiten würden, zu entfernen. Im Prozess sei nicht geprüft\nworden, ob solche Pflanzen im Unterabstand überhaupt bestehen bzw. welche Pflanzen\nkonkret den Grenzabstand verletzen würden. Die beschriebene Aufforderung sei zu\nunbestimmt. Schon aus diesem Grund sei die Berufung gutzuheissen (vgl. act. 1 Rz 2).\n\n3.1 In der Klage vom 14. November 2019 behauptete der Kläger, dass der Grenzabstand verletzt\nsei, und beantragte, die Beklagten seien zu verpflichten, sämtliche Bepflanzungen entlang der\nGrenze zu den klägerischen Grundstücken, insbesondere die Grünhecke, inkl. Strünke,\nbestehend aus Lorbeer, Hasel und Buchs, sowie weiteren Gewächsen, welche den\nSeite 10/17\n\n"}