{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-12-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-27_2022-12-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_27_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3a85e206eefe9d8ee20d692248d86965001c6e37c658aa2135f773649112d0e84e76544625a4dfb359ec6ce777196386?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3a85e206eefe9d8ee20d692248d86965001c6e37c658aa2135f773649112d0e84e76544625a4dfb359ec6ce777196386&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_27", "Checksum": "a9e605d57ab498d613f77210e2a4a20e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 21.12.2022 Z1 2021 27"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 21.12.2022 Z1 2021 27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 21.12.2022 Z1 2021 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Von diesem Vorbehalt hat der Kanton Zug im Gesetz betreffend die Einführung des\nSchweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) Gebrauch\ngemacht, wobei der Kantonsrat die Bestimmungen zum Nachbarrecht mit Beschluss vom 31.\nMärz 2016 revidiert hat. Diese neuen Bestimmungen sind seit dem 11. Juni 2016 in Kraft.\n\n1.3 Gemäss § 102 EG ZGB dürfen Pflanzungen nie höher gehalten werden als das Doppelte\nihres Grenzabstands. Ab einem Grenzabstand von 8,0 m besteht keine Höhenbeschränkung\n(Abs. 1). Für lebendige Einfriedungen gilt ein Grenzabstand von mindestens 0,5 m (Abs. 1a).\nIm Weiteren gilt für lebendige Einfriedungen bis zu einem Grenzabstand von 0,9 m eine\nmaximale Höhe von 1,8 m, danach gilt die allgemeine Höhenbeschränkung gemäss Abs. 1\n(Abs. 1aa). Der Grenzabstand bemisst sich ab Stockmitte (Abs. 3). Sind Abweichungen von\nAbstandsvorschriften vereinbart worden, kann lediglich die Herstellung des\nvereinbarungsgemässen Zustandes verlangt werden (§ 102c EG ZGB). Bei Pflanzungen, die\nden Abstandsvorschriften widersprechen, kann die Eigentümerschaft des betroffenen\nNachbargrundstücks die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verlangen, wobei\nauf die Vegetationsperiode Rücksicht zu nehmen ist (§ 102b Abs. 1 EG ZGB).\nHochstämmige Bäume, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung die\nMaximalhöhe gemäss § 102 Abs. 1 EG ZGB überschreiten, bleiben in ihrem Bestand\ngeschützt, wenn sie fünf Jahre vor Inkrafttreten dieser Bestimmung gepflanzt worden sind (§\n111a Abs. 1 EG ZGB).\n\n1.4 Halten Pflanzungen die kantonalrechtlichen Abstände nicht ein, kann ihre Beseitigung\n(bzw. die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands) vorbehaltlos, d.h. ohne Nachweis\nübermässiger Einwirkungen im Sinne von Art. 684 ZGB, verlangt werden (BGE 126 III 452\nE. 3c.bb).\n\n2. Die Vorinstanz hiess die Klage im Wesentlichen gut und verpflichtete die Beklagten, die\nHecke bzw. die Bepflanzungen entlang der Hecke derart zurückzuschneiden, dass die\nPflanzungen mit einem Grenzabstand bis 0,9 m die zulässige Höhe von 1,8 m nicht\nübersteigen und die Höhe der Bepflanzungen mit einem Grenzabstand von über 0,9 m das\nDoppelte ihres Grenzabstandes nicht übersteigt. Zudem wurden die Beklagten verpflichtet,\nSeite 8/17\n\nPflanzungen, welche den gesetzlichen Grenzabstand von 0,5 m unterschreiten, zu entfernen.\nZur Begründung führte die Vorinstanz zusammengefasst Folgendes aus (act. 57 E. 3 und 4):\n\n2.1 Unbestritten sei, dass die Hecke, bestehend aus Lorbeer, Hasel und Buchs sowie weiteren\nGewächsen, die kantonalen Grenzabstands- und Höhenvorschriften nicht einhalte. Dies\nergebe sich im Übrigen auch aus den von beiden Parteien eingereichten Fotoaufnahmen.\nDie Parteien seien sich im Weiteren darüber einig, dass für vier hochstämmige Bäume\n(Catalpa bignonioides, Prunus specialis und zwei Carpinus betulus), welche sich in der\nHecke befänden, die Bestandesgarantie gemäss § 111a EG ZGB gelte. Auf den von den\nBeklagten beantragten Augenschein an der Hecke durch das Gericht könne daher verzichtet\nwerden. Die Beklagten seien demgemäss grundsätzlich verpflichtet, die Grenzabstands- und\nHöhenvorschriften gemäss § 102 EG ZGB einzuhalten und die Hecke auf das gesetzlich\nerlaubte Mass zurückzuschneiden bzw. zu entfernen.\n\n2.2 Die Beklagten würden einwenden, die Geltendmachung des Rückschnitts der Hecke sei\nrechtsmissbräuchlich, da diese bereits seit über 20 Jahren die Höhe von 1,8 m übersteige,\nohne dass es jemals zu Beanstandungen in Bezug auf die Höhe gekommen sei. Für die\nBehauptung des Rechtsmissbrauchs würden die Beklagten die Beweislast tragen. Der Kläger\nhabe das Grundstück Nr. F.________ im Dezember 2011 von seinem Vater übernommen\nund sei am 1. August 2016 in das Haus eingezogen. Die Vereinbarung des Vaters des\nKlägers mit den Beklagten sei für den Kläger nicht bindend, da sie nicht als Dienstbarkeit im\nGrundbuch eingetragen worden sei. Der Kläger müsse sich auch die Handlungen bzw.\nallfällige Duldungen seines Vaters oder von Nachbarn in Bezug auf die Höhe der Hecke nicht\nanrechnen lassen. Ihm stehe ein eigenständiger Anspruch auf Geltendmachung der\nEinhaltung der kantonalen Grenzabstands- und Höhenbeschränkungen zu. Er müsse weder\nein berechtigtes Interesse am Rückschnitt der Hecke nachweisen, noch dass er sich an\ndieser störe. Er könne sich allein auf die gesetzlichen Bestimmungen des EG ZGB berufen.\n\n2.3 Weiter würden die Beklagten vorbringen, der Hecke komme Besitzstandsgarantie zu, da sie\nbereits über 30 Jahre in diesem Zustand bestehe. Für diese Behauptung würden ebenfalls die\nBeklagten die Beweislast tragen. Die Beklagten hätten keine Beweise für ihre (vom Kläger\nbestrittenen Behauptungen) offeriert. Der Einwand, die Hecke falle unter die Besitzstandsgarantie, sei mithin unbegründet.\n\n"}