{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-12-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-27_2022-12-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_27_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3a85e206eefe9d8ee20d692248d86965001c6e37c658aa2135f773649112d0e84e76544625a4dfb359ec6ce777196386?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3a85e206eefe9d8ee20d692248d86965001c6e37c658aa2135f773649112d0e84e76544625a4dfb359ec6ce777196386&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_27", "Checksum": "a9e605d57ab498d613f77210e2a4a20e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 21.12.2022 Z1 2021 27"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 21.12.2022 Z1 2021 27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 21.12.2022 Z1 2021 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Abteilung, folgenden Entscheid (act. 57;\nVerfahren A1 2020 28):\n\n1.1 Die Beklagten werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, innert einer Frist von\n30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids, danach wiederholend zweimal\nim Jahr jeweils Ende Juni sowie Ende September eines jeden Jahres, die Grünhecke\nbzw. die Bepflanzung entlang der Grenze zu den klägerischen Grundstücken\nNr. F.________ und Nr. H.________, beide Grundbuch G.________, insbesondere die\nGrünhecke, bestehend aus Lorbeer, Hasel und Buchs sowie weiteren Gewächsen\n(ohne hochstämmige Bäume) derart zu stutzen, dass\na) die Bepflanzung mit einem Grenzabstand bis 0,9 m (gemessen ab Stockmitte)\ndie zulässige Maximalhöhe von 1,8 m nicht übersteigt;\nb) die Höhe der Bepflanzung mit einem Grenzabstand von über 0,9 m (gemessen\nab Stockmitte) das Doppelte ihres Grenzabstandes nicht übersteigt.\n\n1.2 Die Beklagten werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, innert einer Frist von\n30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ihrem Grundstück\nNr. I.________, Grundbuch G.________, sämtliche Bepflanzungen entlang der Grenze\nzu den klägerischen Grundstücken Nr. F.________ und Nr. H.________, beide\nGrundbuch G.________, insbesondere die Grünhecke, inkl. Strunke, bestehend aus\nLorbeer, Hasel und Buchs sowie weiteren Gewächsen (ohne hochstämmige Bäume),\nSeite 6/17\n\nwelche den gesetzlichen Grenzabstand von mindestens 0,5 m (gemessen ab\nStockmitte) unterschreiten, zu entfernen.\n\n2. Sollten die Beklagten ihren Verpflichtungen gemäss Ziffer 1.1 und Ziffer 1.2 des\nDispositivs nicht nachkommen, ist der Kläger im Sinne einer Ersatzvornahme\nberechtigt, die nötigen Arbeiten auf Kosten der Beklagten vorzunehmen bzw. durch\nDritte vornehmen zu lassen.\n\n3. Im Übrigen werden die Anträge des Klägers abgewiesen, soweit darauf eingetreten\nwird.\n\n4. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt:\n\nCHF 6'000.00 Entscheidgebühr\nCHF 791.05 Kosten der Beweisführung\nCHF 6'791.05 Total\n\nDie Gerichtskosten werden den Beklagten auferlegt und mit dem vom Kläger\ngeleisteten Kostenvorschuss von CHF 6'000.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF\n791.05 wird von den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit nachgefordert. Die\nBeklagten haben dem Kläger unter solidarischer Haftbarkeit den Kostenvorschuss im\nUmfang von CHF 6'000.00 sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Umfang\nvon CHF 300.00 zu ersetzen.\n\n5. Die Beklagten haben dem Kläger unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von CHF 17'140.00 (MWST inbegriffen) zu bezahlen.\n\n6. [Rechtsmittelbelehrung]\n\n7. [Mitteilung]\n\n5. Gegen diesen Entscheid liessen die Beklagten mit Eingabe vom 3. September 2021 beim\nObergericht des Kantons Zug innert Frist Berufung mit dem eingangs erwähnten\nRechtsbegehren einreichen (act. 58). In der Berufungsantwort vom 26. Oktober 2021 schloss\nder Kläger auf kostenfällige Abweisung der Berufung (act. 62). In der Berufungsreplik vom 5.\nJanuar 2022 und der Berufungsduplik vom 2. Februar 2022 hielten die Parteien an ihren\nRechtsbegehren fest (act. 65 und 67).\n\nEs wurde keine Berufungsverhandlung durchgeführt.\n\nErwägungen\n\n1. Streitig ist, ob die Beklagten verpflichtet sind, die Bepflanzung, insbesondere die Hecke,\nentlang der Grundstücksgrenze zu den klägerischen Grundstücken aufgrund der kantonalen\nGrenzabstandsvorschriften und Höhenbeschränkungen zu entfernen bzw.\nzurückzuschneiden. Die einschlägigen Rechtsgrundlagen lauten wie folgt:\nSeite 7/17\n\n1.1 Gemäss Art. 684 ZGB ist jedermann verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie\nnamentlich beim Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen\nEinwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten (Abs. 1). Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach der Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach\nOrtsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch,\nLärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder\nTageslicht (Abs. 2).\n\n"}