{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-12-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-27_2022-12-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_27_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3a85e206eefe9d8ee20d692248d86965001c6e37c658aa2135f773649112d0e84e76544625a4dfb359ec6ce777196386?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3a85e206eefe9d8ee20d692248d86965001c6e37c658aa2135f773649112d0e84e76544625a4dfb359ec6ce777196386&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_27", "Checksum": "a9e605d57ab498d613f77210e2a4a20e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 21.12.2022 Z1 2021 27"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 21.12.2022 Z1 2021 27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 21.12.2022 Z1 2021 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Des Weiteren seien die Beklagten in solidarischer Haftbarkeit innert einer vom Gericht\nanzusetzenden, angemessenen Frist zu verpflichten, auf ihrem Grundstück,\nLiegenschaft G.________ / I.________, sämtliche Bepflanzungen entlang der Grenze\nzum klägerischen Grundstück, Liegenschaft G.________ / F.________, insbesondere\ndie Grünhecke, inkl. Strunke, bestehend aus Lorbeer, Hasel und Buchs sowie weiteren\nGewächsen, welche den gesetzlichen Grenzabstand von mindestens 0,5 m\n(gemessen ab Stockmitte) unterschreiten, zu entfernen.\nSeite 4/17\n\n4. Die Beklagten seien in solidarischer Haftbarkeit innert einer vom Gericht\nanzusetzenden, angemessenen Frist, danach wiederholend zweimal im Jahr jeweils\nEnde Juni sowie Ende September eines jeden Jahres, zu verpflichten, die Grünhecke\nbzw. die Bepflanzung entlang der Grenze zum klägerischen Grundstück, Liegenschaft\nG.________ / H.________, insbesondere die Grünhecke, bestehend aus Lorbeer,\nHasel und Buchs sowie weiteren Gewächsen, derart zu stutzen, dass die Bepflanzung\nmit einem Grenzabstand bis 0,9 m (gemessen ab Stockmitte) die zulässige\nMaximalhöhe von 1,8 m nicht übersteigt.\n\n5. Die Beklagten seien zudem in solidarischer Haftbarkeit innert einer vom Gericht\nanzusetzenden, angemessenen Frist, danach wiederholend zweimal im Jahr jeweils\nEnde Juni sowie Ende September eines jeden Jahres, zu verpflichten, die Grünhecke\nbzw. die Bepflanzung entlang der Grenze zum klägerischen Grundstück, Liegenschaft\nG.________ / H.________, insbesondere die Grünhecke, bestehend aus Lorbeer,\nHasel und Buchs sowie weiteren Gewächsen, derart zu stutzen, dass die Höhe der\nBepflanzung mit einem Grenzabstand von über 0,9 m (gemessen ab Stockmitte) das\nDoppelte ihres Grenzabstandes nicht übersteigt.\n\n6. Des Weiteren seien die Beklagten in solidarischer Haftbarkeit innert einer vom Gericht\nanzusetzenden, angemessenen Frist zu verpflichten, auf ihrem Grundstück,\nLiegenschaft G.________ / I.________, sämtliche Bepflanzungen entlang der Grenze\nzum klägerischen Grundstück, Liegenschaft G.________ / H.________, insbesondere\ndie Grünhecke bestehend aus Lorbeer, Hasel und Buchs sowie weiteren Gewächsen,\nwelche den gesetzlichen Grenzabstand von mindestens 0,5 m (gemessen ab\nStockmitte) unterschreiten, zu entfernen.\n\n7. Sollten die Beklagten ihrem Obligo gemäss Ziffer 1 bis 6 nicht fristgerecht\nnachkommen, sei dem Kläger das Recht einzuräumen, im Sinne einer\nErsatzvornahme die nötigen Arbeiten auf Kosten der Beklagten vorzunehmen bzw.\ndurch Dritte vornehmen zu lassen.\n\nDie Beklagten seien zu verpflichten, für die Ersatzvornahme einen angemessenen\nKostenvorschuss auf erstes Verlangen des Klägers zu bezahlen.\n\n8. Sollten die Beklagten ihren Verpflichtungen gemäss Ziffer 1 bis 6 dieses\nRechtsbegehrens nicht rechtzeitig nachkommen, so sei ihnen Busse wegen\nUngehorsams nach Art. 292 StGB anzudrohen.\n\n9. Das Recht der Klageerweiterung bzw. des Nachklagerechts bleibt ausdrücklich vorbehalten.\n\n10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Beklagten.\n\n4.2 In der Klageantwort vom 20. Januar 2020 schlossen die Beklagten auf kostenfällige\nAbweisung der Klage. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie zudem, der Prozess\nsei aufgrund des Streitwertes von über CHF 30'000.00 im ordentlichen Verfahren zu führen\nSeite 5/17\n\n(act. 7). Der Kläger hielt in seiner Eingabe vom 7. Februar 2020 an der Anwendung des\nvereinfachten Verfahrens fest (act. 11).\n\nMit Entscheid vom 18. Februar 2020 setzte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug den\nStreitwert des Verfahrens auf CHF 90'000.00 fest und überwies den Prozess\nzuständigkeitshalber an die 1. Abteilung des Kantonsgerichts Zug zur Behandlung im\nordentlichen Verfahren (act. 12).\n\n4.3 Die Referentin ordnete mit Entscheiden vom 15. April und 26. Mai 2020 ein gerichtliches\nGutachten über das Alter und die Höhe der auf dem Grundstück Nr. I.________ entlang der\nGrundstücksgrenze zu den Grundstücken Nr. F.________ und Nr. H.________ stehenden\nhochstämmigen Bäume für den Zeitraum Mitte Juni 2016 an und ernannte L.________ als\ngerichtlichen Sachverständigen (act. 16 und 21). Am 6. Juli 2020 forderte die Referentin die\nBeklagten auf, für das gerichtliche Gutachten einen Vorschuss in Höhe von CHF 16'000.00 zu\nbezahlen (act. 30). Beide Parteien beantragten in der Folge, auf die Einholung des Gutachtens\nzu verzichten (act. 32, 33 und 37).\n\n"}