{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-12-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-27_2022-12-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_27_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3a85e206eefe9d8ee20d692248d86965001c6e37c658aa2135f773649112d0e84e76544625a4dfb359ec6ce777196386?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3a85e206eefe9d8ee20d692248d86965001c6e37c658aa2135f773649112d0e84e76544625a4dfb359ec6ce777196386&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_27", "Checksum": "a9e605d57ab498d613f77210e2a4a20e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 21.12.2022 Z1 2021 27"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 21.12.2022 Z1 2021 27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 21.12.2022 Z1 2021 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachbarrecht | Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:27", "Checksum": "fcf0c141c4e1b8d4565878be96794cef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Zivilabteilung 21.12.2022 Z1 2021 27\nRegeste:\nNachbarrecht | Sachenrecht\n\nI. Zivilabteilung Z1 2021 27\n\nOberrichter lic.iur. P. Huber, Abteilungspräsident\nOberrichter Dr.iur. F. Horber\nOberrichter lic.iur. St. Scherer\nGerichtsschreiberin lic.iur. D. Huber Stüdli\n\nUrteil vom 21. Dezember 2022 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________,\nvertreten durch RA Dr.iur. B.________,\nKläger und Berufungsbeklagter,\n\ngegen\n\n1. C.________,\n2. D.________,\nbeide vertreten durch RA lic.iur. E.________,\nBeklagte und Berufungskläger,\n\nbetreffend\n\nNachbarrecht\n(Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 1. Abteilung, vom 7. Juli 2021)\nSeite 2/17\n\nRechtsbegehren\n\nBeklagte und Berufungskläger\n\n1. In Gutheissung der Berufung sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 7. Juli 2021 aufzuheben\nund die Klage abzuweisen.\n\n2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Klägers.\n\nKläger und Berufungsbeklagter\n\n1. Die Berufung sei abzuweisen, und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 7. Juli 2021 sei vollumfänglich zu bestätigen.\n\n2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Beklagten.\n\nSachverhalt\n\n1. A.________ (nachfolgend: Kläger) ist Alleineigentümer des Grundstücks Nr. F.________,\nGrundbuch G.________, und als solcher auch hälftiger Eigentümer des Grundstücks\nNr. H.________, einer Wegparzelle (act. 1/3, 1/4 und 1/6). C.________ und D.________\n(nachfolgend: Beklagte) sind je zur Hälfte Miteigentümer des im Norden an die Grundstücke\nNr. F.________ und Nr. H.________ angrenzenden Grundstücks Nr. I.________ (act. 1/5).\nDarauf befindet sich an der Grenze zu den klägerischen Grundstücken eine Grünhecke,\nbestehend aus Lorbeer, Hasel und Buchs sowie weiteren Gewächsen (vgl. Auszüge aus\nZugMap.ch [act. 1/10-12] und Fotos [act. 1/13 und 1/14]). Über diese Hecke liegen die\nParteien im Streit.\n\n2. Zwischen dem Vater des Klägers, J.________ sel., und dem Beklagten 1 bestanden bereits\nvor einigen Jahren Differenzen bezüglich des Rückschnitts der Hecke auf dem Grundstück\nder Beklagten. Der Streit führte zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, zunächst vor\ndem Kantonsgericht Zug (Verfahren A1 2000 84) und später vor dem Obergericht Zug\n(Verfahren OG 2006 23). Am 7. September 2007 schlossen J.________ und der Beklagte 1\nvor dem Obergericht Zug einen Vergleich, in welchem sich der Beklagte 1 verpflichtete, seine\nim Grenzbereich zur klägerischen Liegenschaft wachsenden Pflanzen zweimal pro Jahr\njeweils Ende Juni und Ende September in der Weise zurückzuschneiden, dass sie das\nklägerische Grundstück nicht durch überwachsende Äste tangieren (act. 1/7). Am\n28. Dezember 2011 trat J.________ das Grundstück Nr. F.________ an den Kläger ab,\nwobei ihm und seiner Ehefrau ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht eingeräumt wurde\n(act. 1/8). Am tt.mm.jj verstarb J.________ (act. 1/9). Der Kläger zog am 1. August 2016 in\ndas Einfamilienhaus auf dem Grundstück Nr. F.________ ein (act. 1.1 Rz 10).\nSeite 3/17\n\n3. Am 22. Mai 2019 reichte der Kläger beim Friedensrichteramt G.________ gegen die\nBeklagten ein Schlichtungsgesuch ein. In Bezug auf den seitlichen Rückschnitt der Hecke\nschlossen die Parteien am 22. August 2019 folgenden Teilvergleich ab: \"Die Beklagten\nverpflichten sich, zweimal im Jahr jeweils Ende Juni sowie Ende September die Grünhecke\nbzw. die Bepflanzung (ohne hochstämmige Bäume) entlang der Grenze zu den klägerischen\nGrundstücken Nr. F.________ und Nr. H.________, insbesondere die Grünhecke, bestehend\naus Lorbeer, Hasel und Buchs sowie weiteren Gewächsen, mindestens bis auf die\nGrundstücksgrenzen zurückzuschneiden. Sollten die zweimaligen Rückschnitte nicht\nrechtzeitig erfolgen, so stehen dem Kläger und K.________ (hälftige Eigentümerin des\nGrundstücks Nr. H.________) nach vorheriger schriftlicher Abmahnung mit einer\nFristansetzung von 7 Tagen das Recht zu, die Hecke grossflächig bis zu den\nGrundstücksgrenzen […] auf Kosten der Beklagten durch einen Fachmann […]\nzurückschneiden zu lassen\" (act. 1/23 S. 2 f.). Bezüglich der übrigen Rechtsbegehren\nkonnten sich die Parteien nicht einigen, weshalb das Friedensrichteramt G.________ dem\nKläger am 22. August 2019 die Klagebewilligung erteilte (act. 1/2).\n\n4.1 Mit Eingabe vom 14. November 2019 reichte der Kläger gegen die Beklagten beim\nKantonsgericht Zug eine Klage im vereinfachten Verfahren (EV 2019 171) ein und stellte\nfolgende Anträge (act. 1.1):\n\n1. Die Beklagten seien in solidarischer Haftbarkeit innert einer vom Gericht\nanzusetzenden, angemessenen Frist, danach wiederholend zweimal im Jahr jeweils\nEnde Juni sowie Ende September eines jeden Jahres, zu verpflichten, die Grünhecke\nbzw. die Bepflanzung entlang der Grenze zum klägerischen Grundstück, Liegenschaft\nG.________ / F.________, insbesondere die Grünhecke, bestehend aus Lorbeer,\nHasel und Buchs sowie weiteren Gewächsen, derart zu stutzen, dass die Bepflanzung\nmit einem Grenzabstand bis 0,9 m (gemessen ab Stockmitte) die zulässige\nMaximalhöhe von 1,8 m nicht übersteigt.\n\n"}