Abs. 4 zweiter Spiegelstrich der Weisung des Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom 29. Juli 2015). Demnach ist die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 2'744.00 (CHF 2'604.00 Honorar zzgl. CHF 140.00 Auslagen) zu bezahlen. Urteilsspruch 1. Die Berufung wird abgewiesen und der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 10. August 2021 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren in der Höhe von CHF 1'800.00 wird der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.