Das vom Rechtsvertreter der Beklagten geltend gemachte Honorar in der Höhe von CHF 5'036.00 (exkl. Auslagen) ist folglich zu hoch und auf das zulässige Mass herabzusetzen. Die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von CHF 140.00 sind zusätzlich zu vergüten (§ 25 Abs. 1 AnwT). Hingegen hat die Beklagte in ihrem Rechtsmittelbegehren die Hinzurechnung der Mehrwertsteuer nicht beantragt, weshalb diese nicht zu berücksichtigen ist (vgl. Ziff. 2.1.1. Seite 11/11