5.2 Im Weiteren ist die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Bei einem Streitwert von CHF 13'525.00 beträgt das Grundhonorar der Rechtsanwälte gerundet CHF 2'930.00 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Aufgrund des doppelten Schriftenwechsels ist dieses Grundhonorar um einen Drittel auf CHF 3'907.00 zu erhöhen (§ 5 AnwT). Davon dürfen im Rechtsmittelverfahren zwei Drittel, entsprechend CHF 2'604.00, verrechnet werden (§ 8 Abs. 1 AnwT). Das vom Rechtsvertreter der Beklagten geltend gemachte Honorar in der Höhe von CHF 5'036.00 (exkl.