5.1 Bei der Festsetzung der Gerichtskosten für das Berufungsverfahren gilt als Streitwert das vor der Vorinstanz zuletzt aufrecht erhaltene Rechtsbegehren (§ 15 Abs. 1 KoV OG). Für die Berechnung ist demnach derselbe Streitwert wie vor der Vorinstanz, nämlich CHF 13'525.00, massgeblich. Die Entscheidgebühr ist dementsprechend auf CHF 1'800.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 KoV OG).