4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es vorliegend bereits an einem ersatzfähigen Schaden fehlt, sodass die Vorinstanz die Klage zu Recht abgewiesen hat. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, in welchem Rechtsverhältnis die Parteien zueinander standen und ob die Beklagte die Prüfung verschieben durfte oder nicht. Die Berufung ist daher ohne Weiteres abzuweisen und der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen. 5. Die Klägerin unterliegt im Berufungsverfahren vollständig, weshalb sie auch die Prozesskosten dieses Verfahrens zu tragen hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO).