Der Instanzenzug ändert an dieser Beweis- und Behauptungslast nichts. Somit hilft es der Klägerin nicht weiter, wenn sie lediglich geltend macht, die Beklagte habe widersprüchlich argumentiert oder habe nicht dargetan, dass der Klägerin kein Schaden entstanden sei. 4.4.2 Im Weiteren macht auch die Klägerin zu Recht nicht geltend, es habe Gewissheit darüber bestanden, dass sie die Prüfung im März 2020 erfolgreich absolviert hätte, wenn diese nicht verschoben worden wäre. Vielmehr anerkennt sie selbst, dass trotz der sorgfältigen Prüfungsvorbereitung ein (Rest-)Risiko des Nichtbestehens verblieb. Folglich ist völlig Seite 10/11