Vorliegend vertritt die Klägerin die Auffassung, dass die Beklagte ihr Geld schulde, weil diese vertragswidrig (oder sonst wie unrechtmässig) gehandelt und ihr dadurch einen ersatzfähigen Schaden verursacht habe. Dementsprechend kann der Klägerin nur dann Schadenersatz zugesprochen werden, wenn sie alle Elemente, die dieser Auffassung zugrunde liegen, beweisen kann. Dazu gehört auch der Schaden. Der Instanzenzug ändert an dieser Beweis- und Behauptungslast nichts.