4.4.1 Mit dieser Argumentation verkennt die Klägerin die Verteilung der Behauptungs- und Beweislast. Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festhielt, trägt gemäss Art. 8 ZGB die Klägerin die Behauptungs- und Beweislast für das Vorhandensein derjenigen Tatsachen, aus denen sie Rechte ableitet. Vorliegend vertritt die Klägerin die Auffassung, dass die Beklagte ihr Geld schulde, weil diese vertragswidrig (oder sonst wie unrechtmässig) gehandelt und ihr dadurch einen ersatzfähigen Schaden verursacht habe.