132 III 379 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_119/2010 vom 29. April 2010 E. 2.2; 4A_113/2017 vom 6. September 2017 E. 5.3). Somit bleibt es dabei, dass der Klägerin im Zusammenhang mit dem von ihr bezogenen unbezahlten Urlaub kein Schaden im Rechtssinne entstanden ist. Der angefochtene Entscheid ist insofern nicht zu beanstanden. 4.4 Bezüglich der angeblich entgangenen Lohnerhöhung von "mindestens" CHF 150.00 monatlich von März 2020 bis März 2021 macht die Klägerin sodann hauptsächlich geltend, die Vorinstanz habe übersehen, dass die Beklagte widersprüchlich argumentiert habe (vgl. vorne E. 4.1 Abs. 2).