Insofern hätte sie von ihrem Urlaub sicherlich auch noch einige Monate später profitieren können. Darauf kommt es letztlich aber gar nicht an, weil die Klägerin die geltend gemachten Aufwendungen vor dem Schadensereignis tätigte und diese daher nicht durch das Schadensereignis bewirkt wurden, sondern freiwillig erfolgten und somit die Voraussetzung der unfreiwilligen Vermögenseinbusse nicht erfüllt ist. Das Bundesgericht und die herrschende Lehre sprechen den nutzlosen Aufwendungen denn auch die Schadensqualität ab (vgl. Gauch/Schluep/Emmenegger, a.a.O., Rn. 2862 f.; Fellmann/Kottmann, a.a.O., N 85 f.; BGE 115 II 474 E. 3.a; 132 III 379 E. 3.3.2;