4.3.3 Daraus ist der Klägerin indessen kein ersatzfähiger Schaden entstanden. Zunächst ist zu bezweifeln, dass der Lernaufwand, den die Klägerin während ihres 2,5 Monaten dauernden, unbezahlten Urlaubs betrieben hat, schlechthin nutzlos geworden ist, weil sie die Prüfung nicht unmittelbar im Anschluss an diesen Urlaub ablegen konnte. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass sich der Wissensstand der Klägerin aufgrund der intensiven Lernphase auch längerfristig verbessert hat, wenngleich das kurzfristig erreichte Niveau wohl tatsächlich nicht ohne Weiteres dauerhaft erhalten bleibt.