Kompetenzen anzueignen. Diesen Aufwand erachtet sie nachträglich als nutzlos, da die Prüfung nicht wie geplant unmittelbar im Anschluss an den unbezahlten Urlaub stattgefunden hat, sondern von der Beklagten um rund 5 Monate verschoben wurde (was die Klägerin gemäss eigenen Angaben aus persönlichen Gründen an der Teilnahme gehindert hat). Mithin wurden ihre Erwartungen enttäuscht, für die sie den von ihr geltend gemachten Aufwand betrieben hat.